• Würzburg 106,9
  • Tel 0800 - 30 80 900
  • Kontakt

On Air

Jetzt anhören

Wenn das Finanzamt die Hand aufhält – Steuern beim Handel mit Binären Optionen

08.05.2017, 11:30 Uhr in Service, Anzeige
1494236146money 1339295 960 720
pixabay.com

Es ist immer erfreulich, wenn die Bemühungen des Anlegers beim Handel mit Binären Optionen in Form einer guten Rendite belohnt werden. Besonders Kleinanleger, die sich die Abläufe und Zusammenhänge rund um den Handel mühsam erarbeiten mussten, haben sich eine gute Rendite mehr als verdient. Denn sie haben viel mehr Zeit, Geduld und Risiko in den Handel gesteckt als all jene, die diesen professionell betreiben.

Wäre da nicht das Finanzamt, welches sich gerne einmal als Spaßbremse aufspielt und die Hand aufhält, wenn es um die erwirtschaftete Rendite geht. Was viele nämlich nicht bedenken: Wo ein Gewinn, da auch eine Steuer, die zu entrichten ist.

Schlägt man dann einmal nach, erfährt man, dass die Abgeltungssteuer 25 Prozent des Gewinnes beträgt. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und in vielen Fällen auch noch die Kirchensteuer. Das ergibt in Summe einen Abschlag von bis zu 27,9 Prozent. Viel Geld, wenn man bedenkt, wie hart man sich dieses erarbeitet hat.

Die Wolken sind nicht ganz so dunkel wie gedacht

Da mag sich der eine oder andere fragen, warum er überhaupt in Wertpapiere aller Art investiert, wenn die Rendite dann so geschmälert wird. Diese Frage ist durchaus berechtigt, sollte jedoch nicht die Tatsache verdrängen, dass die Abgeltungssteuer samt Anhang nicht pauschal gezahlt werden muss. Es gibt diverse Abzüge, die im Vorfeld stattfinden können. Und wer diese konsequent durchführt, wird schnell merken, dass dich mehr übrig bleibt, als auf den ersten Blick vielleicht vermutet wurde.

Tipp: Weitere Informationen dazu finden sich hier.

Was kann in Abzug gebracht werden?

Fakt ist, dass das Finanzamt sehr genau schaut, sobald der Verdacht von zusätzlichen Einnahmen aufkommen sollte. Wer sich also für einen ausländischen Broker entschieden hat, der die Abgeltungssteuer nicht automatisch an das Finanzamt abführt, sollte sich daher nicht in Sicherheit wiegen und die Einnahmen verschweigen. Die Herrschaften dieser Bundesbehörde finden alles und werden sich bei einem Steuervergehen nicht kleinlich zeigen, was die Strafen betrifft. Daher empfiehlt es sich, von Beginn an mit offenen Karten zu spielen.

Doch bevor die Steuererklärung ausgefüllt wird, sollte geschaut werden, wo sich Einsparungen zeigen. So gibt es immer den Steuerfreibetrag, der auch für die Abgeltungssteuer greift. Er beträgt bei Singles 801 Euro und bei verheirateten Personen 1602 Euro. Dieser Betrag kann einbehalten werden, ohne das darauf auch nur 1 Cent an Steuern entrichtet werden muss.

Zu beachten gilt jedoch, dass der Freibetrag für alle Kapitalanlagen gilt. Sollten zusätzlich Fonds, kapitalbildende Versicherungen oder Sparbücher existieren, die einen Gewinn abwerfen, muss dieser Gewinn ebenfalls in die Berechnungen einfließen.

Doch es gibt noch mehr Dinge, die in Abzug gestellt werden können. Denn das Finanzamt kann nur den bereinigten Gewinn versteuern. Dies bedeutet, dass alle Ausgaben und alle Verluste, die mit der Geldanlage einhergehen, ebenfalls in Abzug gestellt werden können. Bezüglich der Ausgaben wären dies beispielsweise die Kosten und Gebühren für den Handel. Einige Broker erheben unter anderem eine Kontoführungsgebühr. Ebenfalls können alle Verluste, die nun einmal auch zum Handel dazugehören, abgezogen werden. Und dies sogar jahrgangsübergreifend.

Sollte das Vorjahr also mit einem Verlust abgeschlossen wurden sein, kann dieser als Übertrag in das nächste Jahr fließen und dort weiter geltend gemacht werden. Wer unter dieser Prämisse seine Renditen bereinigt, der wird schnell feststellen, dass das Finanzamt zwar immer noch gut mitverdient, aber nicht in dem Maße, wie dies auf den ersten Blick den Anschein hatte.

Unser Tipp: Gewinne und Verluste müssen nicht mühsam per Hand ausgerechnet werden. Die Broker stellen eine sehr gute Übersicht bezüglich der Kontobewegungen beim Handelskonto zur Verfügung. Wer diese nutzt, wird wenige Probleme mit der Berechnung des bereinigten Gewinns haben.