Hausmeister München im Winter: Was die städtische Winterdienstsatzung von Eigentümern verlangt

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Sobald in München der erste nasse Schnee liegt, entscheidet sich innerhalb weniger Stunden, ob ein Objekt rechtssicher betreut ist oder nicht. Die Räum- und Streupflicht ist in der Landeshauptstadt klar geregelt und trifft in weiten Teilen des Stadtgebiets nicht die Stadt, sondern die Grundstückseigentümer. Ein zuverlässiger Hausmeister in München, wie die Hausmeisterei Stückl – https://www.hausmeistermünchen.com – übernimmt den Winterdienst zwar im Auftrag von Eigentümern und Hausverwaltungen, und stellt so Rechtssicherheit für Eigentümer sicher. Wer weiß, was die Verordnung genau verlangt, kann den Winter sauber organisieren und im Ernstfall belegen, dass alles Erforderliche getan wurde.

Warum die Räumpflicht in München früher beginnt als viele denken

Rechtliche Grundlage ist die Münchner Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung vom 17. Dezember 2010. Sie überträgt die Sicherungspflicht auf die Eigentümer jener Grundstücke, die an eine öffentliche Straße angrenzen oder über sie erschlossen werden. Besteht ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch, rückt der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher an die Stelle des Eigentümers. Die Pflicht entsteht also nicht durch einen Vertrag, sondern unmittelbar aus dem Ortsrecht.

Entscheidend ist der frühe Zeitpunkt. Geräumt und gestreut sein muss die Gehbahn an Werktagen einschließlich Samstag bis spätestens 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 8 Uhr. Wer erst um sieben Uhr mit der Schneeschaufel vor die Tür tritt, ist bereits zu spät. Der städtische Winterdienst startet werktags ab 4 Uhr, bei Bedarf sogar ab 2 Uhr, und genau dieser Vorlauf fehlt vielen privaten Lösungen.

Vollanschlussgebiet oder Eigenverantwortung: die entscheidende Vorfrage

Vor jeder Organisation steht die Frage, ob das Objekt überhaupt in die Eigenverantwortung fällt. Innerhalb des sogenannten Vollanschlussgebiets, das in etwa dem Bereich innerhalb und einschließlich des Mittleren Rings sowie dem Kern von Pasing entspricht, räumt und streut das Baureferat Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Plätze und Fußgängerzonen. Dafür fallen dort allerdings Straßenreinigungsgebühren an. Außerhalb dieses Gebiets sind die Grundstückseigentümer selbst zuständig.

Welche Straße dazugehört, ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung mit ihrem Straßenverzeichnis. Fällt eine Straße in die Reinigungsklasse F oder taucht sie im Verzeichnis nicht auf, liegt die Pflicht beim Anlieger. Eine praktische Ausnahme gilt für Spielstraßen und Fußgängerzonen: Dort übernimmt die Stadt den Winterdienst im gesamten Stadtgebiet. Für Hausverwaltungen mit Beständen in mehreren Vierteln bedeutet das, dass die Zuständigkeit objektweise geprüft werden muss und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Die Fristen und Kennzahlen der Verordnung im Überblick

Die folgende Übersicht fasst zusammen, woran sich Eigentümer und Verwaltungen in München orientieren müssen. Die Zeitfenster gelten unabhängig davon, wer die Arbeit tatsächlich ausführt.

Regelung Vorgabe in München
Gehbahn geräumt an Werktagen einschließlich Samstag bis spätestens 7 Uhr
Gehbahn geräumt an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 8 Uhr
Wiederholung der Sicherungsmaßnahmen bis 20 Uhr, so oft wie nötig
Zu räumende Breite der Gehbahn rund 1,00 bis 1,20 Meter
Zulässiges Streugut auf Gehwegen Splitt oder Sand, kein Streusalz
Zuständigkeit im Vollanschlussgebiet städtischer Winterdienst
Zuständigkeit außerhalb des Vollanschlussgebiets Grundstückseigentümer
Einsatzschwelle des städtischen Winterdienstes ab etwa 3 Zentimeter Schneefall oder Glättegefahr
Beginn der städtischen Räumfahrten werktags ab 4 Uhr, bei Bedarf ab 2 Uhr

Bei fehlendem Gehweg ist entlang des Grundstücks ein Fußgängerstreifen in ausreichender Breite zu sichern. Die Rechtsprechung hält eine geräumte Breite von etwa einem Meter für ausreichend, sofern zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können.

Räumen, Streuen, Wiederholen: was die Pflicht praktisch umfasst

Die Verordnung beschreibt ein Ergebnis, keinen Arbeitsplan. In der Praxis fallen deshalb deutlich mehr Flächen an, als der Blick auf den Bürgersteig vermuten lässt. Gerade Zuwege abseits der Straße werden regelmäßig übersehen, obwohl sie im Schadensfall genauso bewertet werden. Zu sichern sind unter anderem:

  • die Gehbahn entlang der Grundstücksgrenze in geräumter Breite
  • Zugangswege zu Hauseingängen, Tiefgaragen und Stellplätzen
  • Wege zu Müllplatz, Fahrradabstellanlage und Nebeneingängen
  • der Zugang zum Briefkasten, damit Zusteller ihn gefahrlos erreichen
  • Treppen, Rampen und Gefällstrecken, die häufiger nachgestreut werden müssen

Anders als oft angenommen ist mit einem einzigen Räumgang am Morgen nichts erledigt. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Bei anhaltendem Schneefall bedeutet das mehrere Einsätze pro Tag, und zwar auch dann, wenn niemand vor Ort wohnt oder gerade Betriebsferien sind.

Streusalz auf Gehwegen ist in München tabu

Ein Punkt, an dem Eigentümer regelmäßig in die Falle tappen, ist das Streugut. Der Einsatz von Salz auf Gehwegen ist im Münchner Stadtgebiet aus Umweltschutzgründen untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Dass Streusalz in Bau- und Supermärkten frei verkauft wird, ändert daran nichts.

Zulässig sind abstumpfende Materialien wie Splitt oder Sand. Der Grund für das Verbot ist fachlich gut belegt: Salz belastet Böden und Grundwasser, schädigt Straßenbäume und greift Bauteile aus Beton und Metall an. Wirksamer als jedes Auftaumittel ist ohnehin frühes und gründliches Räumen, weil sich der Schnee dann gar nicht erst festtritt und keine geschlossene Eisschicht entsteht.

Pflicht übertragen, Verantwortung behalten

Eigentümer dürfen den Winterdienst weitergeben, an Mieter oder an einen Dienstleister. Die Übertragung entlässt sie aber nicht aus der Überwachungspflicht. Wer delegiert, muss stichprobenartig kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird. Damit die Übertragung im Streitfall hält, sollten fünf Punkte geklärt sein:

  1. Die Pflicht muss ausdrücklich im Mietvertrag stehen. Eine Regelung nur in der Hausordnung genügt nach der Rechtsprechung nicht.
  2. Ein Schneeräumplan, der in die Briefkästen geworfen wird, begründet keine wirksame Verpflichtung der Mieter.
  3. Der Vermieter stellt Geräte und Streugut zur Verfügung, wenn Bewohner den Dienst übernehmen.
  4. Für Urlaub, Krankheit und längere Abwesenheit braucht es eine schriftlich geregelte Vertretung.
  5. Bei Beauftragung eines Betriebs gehören Einsatzzeiten, Einsatzschwellen, Flächenliste und Dokumentation in den Vertrag.

In Mehrfamilienhäusern mit Turnusregelung scheitert die Praxis meist an Ausfällen und an den frühen Uhrzeiten. Ein hohes Alter der Bewohner entbindet ausdrücklich nicht von der Räum- und Streupflicht, weshalb viele Eigentümergemeinschaften den Winterdienst inzwischen komplett auslagern und die Kosten über die Betriebskostenabrechnung umlegen.

Woran sich ein verlässlich organisierter Winterdienst erkennen lässt

Ob der Winterdienst intern oder extern erbracht wird, spielt für die Haftung keine Rolle. Entscheidend ist, ob die Organisation den Anforderungen der Verordnung standhält. Ein Betrieb, der erst bei allgemeiner Glätte ausrückt, erfüllt die Pflicht nicht zuverlässig und haftet dafür unter Umständen selbst. Folgende Merkmale sind aussagekräftig:

  • Einsatzbereitschaft deutlich vor 7 Uhr, auch samstags und an Feiertagen
  • ausreichend eigene Räumtechnik, damit alle betreuten Objekte im selben Zeitfenster bedient werden
  • Räumen und Streuen möglichst in einem Arbeitsgang statt in getrennten Touren
  • Streugut, das den städtischen Verordnungen entspricht
  • Dokumentation jedes einzelnen Einsatzes für die Hausverwaltung
  • geregelte Vertretung bei Krankheit und Personalausfall

Haftung und Dokumentation: der Fall, den niemand will

Stürzt jemand auf einem ungeräumten Gehweg, geht es um Schmerzensgeld, Behandlungskosten und mögliche Verdienstausfälle. Die Verkehrssicherungspflicht wird dann rückwirkend geprüft, oft Monate später. Ohne Einsatznachweise steht Aussage gegen Aussage, und der Eigentümer muss darlegen, dass zum fraglichen Zeitpunkt geräumt und gestreut war.

Deshalb sind Einsatzprotokolle mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streugut kein bürokratischer Selbstzweck, sondern der eigentliche Wert einer professionellen Organisation. Sinnvoll ist außerdem ein Blick in die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, ob der Winterdienst und die beauftragten Dritten mitversichert sind. Gerichte weisen Fußgängern zwar eine gesteigerte Eigenvorsicht zu, das mindert die Haftung aber allenfalls, es beseitigt sie nicht.

Wer die Zuständigkeit für sein Objekt einmal sauber klärt, die Flächen vollständig auflistet und Zeiten sowie Nachweise verbindlich regelt, hat den Münchner Winter im Griff. Der Aufwand dafür entsteht im Herbst, nicht im Januar, und genau darin liegt der Unterschied zwischen einer ruhigen und einer teuren Saison.

Häufige Fragen zum Winterdienst in München

Bis wann muss der Gehweg in München geräumt sein?

An Werktagen einschließlich Samstag muss die Gehbahn bis spätestens 7 Uhr geräumt und bei Glätte gestreut sein, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 8 Uhr. Die Maßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr nötig ist.

Wer räumt innerhalb des Mittleren Rings?

Innerhalb des Vollanschlussgebiets, das in etwa dem Gebiet innerhalb und einschließlich des Mittleren Rings sowie dem Kern von Pasing entspricht, übernimmt der städtische Winterdienst des Baureferats die Flächen. Dafür werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Außerhalb sind die Grundstückseigentümer zuständig.

Ist Streusalz in München erlaubt?

Auf Gehwegen ist Streusalz im Münchner Stadtgebiet aus Umweltschutzgründen verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zulässig sind abstumpfende Stoffe wie Splitt oder Sand.

Darf ich die Räum- und Streupflicht auf die Mieter übertragen?

Ja, aber nur durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag. Ein Eintrag in der Hausordnung oder ein verteilter Räumplan reicht nicht aus. Der Eigentümer bleibt außerdem zur Kontrolle verpflichtet.

Wie breit muss der geräumte Weg sein?

Als ausreichend gilt eine geräumte Breite von etwa einem bis 1,20 Meter im mittleren Bereich der Gehbahn, sodass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Fehlt ein Gehweg, ist entlang des Grundstücks ein Fußgängerstreifen in ausreichender Breite zu sichern.

Wer haftet, wenn jemand auf dem Gehweg stürzt?

Grundsätzlich haftet derjenige, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, also in der Regel der Eigentümer. Wurde die Pflicht wirksam übertragen, kann auch der Mieter oder der beauftragte Betrieb einstehen müssen. Ohne dokumentierte Einsätze wird die Verteidigung im Streitfall schwierig.

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